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Name, Sitz und Zweck |
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| 1.1 |
Der «Schweizer Zuchtverband des Braunköpfigen Fleischschafes» (nachfolgend «Zuchtverband» genannt) ist im Sinne des Vereinsrechts gemäss Art. 60 ff. ZGB eine Interessengemeinschaft von Schafzüchtern (1). |
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| 1.2 |
- Der Zuchtverband bezweckt die Zuchtverbesserung der im Verband vertretenen Rassen,
- bemüht sich um die Verbreiterung des Züchterkreises,
- fördert mit Anlässen die Kontakte unter den Züchtern aus allen Landesgegenden,
- führt Fachtagungen durch und
- unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Bestrebungen des Schweizerischen Dachverbandes. |
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| 1.3 |
Der Zuchtverband ist Mitglied des Schweizerischen Schafzuchtverbandes. |
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| 1.4 |
Der Zuchtverband ist in allen Belangen des Braunköpfigen Fleischschafes sowie weiterer durch ihn repräsentativ vertretenen Rassen Ansprechpartner des Schweizerischen Schafzuchtverbandes, insbesondere beim Festlegen des Rassenstandards. |
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| 1.5 |
Der Zuchtverband kann Aufgaben an Organisationen oder an Einzelpersonen delegieren.
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| 1.6 |
Sitz des Zuchtverbandes ist der Wohnsitz des Präsidenten. |
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| 2 |
Mitgliedschaft |
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| 2.1 |
Die Mitgliedschaft ist allen Genossenschaften /Vereinen, Zuchtstationen und Einzelpersonen des Braunköpfigen Fleischschafes sowie der offiziell zur Veredelungskreuzung anerkannten Rassen, namentlich des Oxford Down-Schafes und des Schwarzköpfigen Fleischschafes offen. |
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| 2.2 |
Mit 2/3-Beschluss kann die Delegiertenversammlung weitere ähnliche Rassen wie Shropshire-Schafe, Hampshire-Schafe, Suffolk Schafe usw, in den Zuchtverband aufnehmen. |
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| 2.3 |
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung mit einfachem Mehr. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. |
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| 2.4 |
Austritte sind per Ende Verbandsjahr, mit 3monatiger Kündigungsfrist möglich. Austrittsmitteilungen sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. |
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| 2.5 |
Mitglieder, die ihre Pflichten nicht erfüllen, sich Statuten widrig verhalten oder dem Verband wissentlich Schaden zufügen, können auf Antrag des Vorstandes, von der Delegiertenversammlung mit einfachem Mehr ausgeschlossen werden. |
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Organe |
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| 3.1 |
Die Organe
1. Delegiertenversammlung
2.Vorstand
3. Kontrollstelle |
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| 3.2 |
Delegiertenversammlung |
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| 3.2.1 |
a) Sie ist das oberste Organ und tritt in der Regel im letzten Quartal des Jahres zusammen.
b) Ohne gegenteilige ausdrückliche Bestimmung gilt für die Beschlüsse die einfache Mehrheit der Delegiertenversammlung.
c) Gewählt und abgestimmt wird offen. Geheimes Verfahren kann mit einfachem Mehr der Anwesenden verlangt werden. |
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| 3.2.2 |
a) Der Tagungsort wird vom Vorstand bestimmt.
b) Die Verbandsregionen sollen wenn immer möglich im Turnus berücksichtigt werden. |
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| 3.2.3 |
a) Teilnahmeberechtigt sind alle Züchter gemäss Mitgliedschaftspassus unter Art.2.
b) Stimmberechtigt sind Genossenschaften/ Vereine auf Grund ihres Herdebuchbestandes aus dem Vorjahr:
- bis 100 Herdebuchtiere: 2 Stimmen
- 101 - 150 Herdebuchtiere: 3 Stimmen
- 151 - 200 Herdebuchtiere: 4 Stimmen
- 201 - 300 Herdebuchtiere: 5 Stimmen
- über 301 Herdebuchtiere: 6 Stimmen
Zuchtstationen und Einzelmitglieder haben unabhängig von ihrem Tierbestand, je 1 Stimmrecht.
c) Ein Delegierter kann nur eine Stimme vertreten.
d) Vorstandsmitglieder haben von Amtes wegen ein Stimmrecht. |
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| 3.2.4 |
Aufgaben der Delegiertenversammlung:
- Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
- Genehmigung von Jahresrechnung und Budget
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Behandlung der Interessengeschäfte des Zuchtverbandes, die von Vorstand und/oder Mitgliedern traktandiert werden
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Änderung der Statuten |
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| 3.2.5 |
a) Die Einladung für die Delegiertenversammlung, mit Bekanntgabe der Traktandenliste, erfolgt mindestens vier Wochen vor der Versammlung mit der Ausschreibung im Verbandsorgan. |
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| 3.2.6 |
Anträge zur Behandlung von Geschäften durch die Delegiertenversammlung haben spätestens acht Wochen vor der Versammlung an den Präsidenten zu erfolgen. Anträge sind schriftlich einzureichen und haben eine Begründung zu enthalten. |
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| 3.3 |
Vorstand
a) Der Vorstand setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen.
b) Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidialamtes, selber.
c) Eine Geschäftsleitung führt die Tagesgeschäfte. Der Geschäftsleitung gehören der Präsident, der Sekretär und ein weiteres Vorstandsmitglied an.
d) die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. |
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| 3.4 |
Kontrollstelle
a) Die Kontrollstelle besteht aus 2 Revisoren. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie sollen in der Regel nicht im gleichen Jahr gewählt werden.
b) Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Delegiertenversammlung Bericht und Antrag. |
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| 3.5 |
Verbandsjahr:
Das Verbandsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober. |
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| 3.6 |
Verbandsorgan:
Das offizielle Mitteilungsorgan des Schweizerischen Schafzuchtverbandes ist das offizielle Publikationsorgan des Zuchtverbandes (Forum Kleinwiederkäuer).
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Verbandsanlässe |
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| 4.1 |
a) Der Zuchtverband organisiert jeweils am Ostermontag eine Züchtertagung. Diese kann abwechslungsweise in verschiedenen Verbandsgebieten stattfinden. Der Tagungsort wird durch den Vorstand festgelegt.
b) Der Vorstand kann im Rahmen der Beschlüsse der Delegiertenversammlung weitere Anlässe organisieren oder sich an Veranstaltungen beteiligen.
c) Sofern dem Zuchtverband keine Verpflichtungen entstehen, ist der Vorstand befugt, in eigener Kompetenz Aufgaben an andere Organisationen zu delegieren und Patronate zu übernehmen. |
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Beiträge und Kassenwesen |
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| 5.1 |
a) Der Zuchtverband beschafft sich die notwendigen Geldmittel durch die Erhebung von Jahresbeiträgen bei den Mitgliedern im Rahmen der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.
b) Der Vorstand kann in eigener Kompetenz mit Aktionen aller Art zusätzliche Mittel beschaffen. |
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| 5.2 |
Der Jahresbeitrag beträgt maximal 50 Franken je Mitglied. Eintritts- und andere Gebühren sind keine zu entrichten. |
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| 5.3 |
Für die Verbindlichkeiten des Zuchtverbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. |
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| 5.4 |
Die Jahresbeiträge werden in der ersten Hälfte des Verbandsjahres zur Zahlung fällig. |
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| 5.5 |
Aus den Erträgen bestreitet der Verband die laufenden Aufwendungen. Ausserordentliche Ausgaben beschliesst die Delegiertenversammlung. |
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| 5.6 |
Die Kompetenz des Vorstandes ist bei nicht budgetierten Ausgaben auf insgesamt 1000 Franken beschränkt. |
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| 5.7 |
Austretende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Verbandsvermögen. |
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| 6 |
Schlussbestimmungen |
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| 6.1 |
Der Verband ist politisch und konfessionell neutral. |
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| 6.2 |
Die Änderung dieser Statuten oder die Auflösung des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit eine 2/3-Mehrheit der Delegiertenversammlung. Die Traktandenliste muss diese Geschäfte aufzeigen. |
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| 6.3 |
Die Liquidation des Verbandes wird durch den letzten Vorstand oder eine vom Verband gewählte Kommission vorgenommen. Das verbleibende Verbandsvermögen fällt einer Nachfolgeorganisation oder dem Schweizerischen Schafzuchtverband zu. |
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| 6.4 |
Abs. b, c und f von Artikel 3.3. treten erst per 1. November 2002 in Kraft.
Diese Statuten sind an der Delegiertenversammlung vom 25. November 2000 angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten vom 23. Februar 1974.
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